Ob eine Honorarlehrkraft als selbstständig oder sozialversicherungspflichtig einzustufen ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.
In seinem Urteil vom 06.11.2024 (Az. B 12 BA 3/23 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) erneut klargestellt, dass die Einordnung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit individuell geprüft werden muss.
Die Entscheidung des Gerichts folgt auf eine Neuausrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Praxis, die auf das sogenannte Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R) zurückgeht.
Ein Student unterrichtete als Honorarlehrkraft an einer Volkshochschule in den Fächern Recht und Politik. Die Volkshochschule stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung, stimmte die Kurszeiten mit ihm ab und ließ ihn Leistungseinschätzungen für Schüler erstellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Sozialversicherungspflicht fest. Während das Sozialgericht und das Landessozialgericht noch die Selbstständigkeit der Lehrkraft bejaht hatten, entschied das Bundessozialgericht auf Basis der durch das Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 verschärften Maßstäbe anders.
Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und stellte fest, dass für den betroffenen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Maßgeblich sei die individuelle Einzelfallprüfung. Eine allgemeine Vermutung, dass Honorarlehrkräfte an Volkshochschulen selbstständig tätig seien, existiere nicht.
Besondere Bedeutung maß das Gericht der Frage des Vertrauensschutzes für Zeiträume vor dem Herrenberg-Urteil bei, in denen die Verschärfung der Maßstäbe nicht bekannt gewesen sein konnte. Die klagende Volkshochschule argumentierte, dass frühere Urteile den Eindruck vermittelt hätten, Honorarlehrkräfte seien typischerweise als Selbstständige einzuordnen. Das BSG widersprach dieser Auffassung entschieden.
Es habe niemals eine gefestigte und verlässliche Rechtsprechung gegeben, wonach Honorarlehrkräfte grundsätzlich als selbstständige Freiberufler gelten. Daher könne sich die Volkshochschule nicht auf eine bis zum Herrenberg-Urteil bestehende Vertrauenslage in die Erwartung berufen, dass im Falle einer Einzelfallprüfung eine Selbstständigkeit der Honorarlehrkraft ausgehen durfte.
Das Urteil des BSG vom 06.11.2024 bestätigt, dass über die Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften immer individuell entschieden wird. Es gibt keine generelle Regelung, wonach Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen automatisch als selbstständig einzustufen wären.
Nach der sukzessiven Entwertung der Frage der Weisungsabhängigkeit durch die Rechtsprechung bleibt die Frage einer betrieblichen Eingliederung, die anhand mehrerer Kriterien bewertet wird. Die Entscheidung fügt sich in eine größere Entwicklung ein: Seit dem Herrenberg- Urteil von 2022 und der daraufhin erfolgten Neuausrichtung der Statusprüfungen durch die Sozialversicherungsträger ab 01.07.2023 herrscht im Bereich der kulturellen Bildung und Weiterbildung große Unsicherheit.
Arbeitgeber und Lehrkräfte müssen sich darauf einstellen, dass bestehende Honorarverträge strenger überprüft werden. Allerdings hat der Gesetzgeber am 30.01.2025 mit einer Übergangsregelung bis Ende 2026 reagiert. Durch den neu eingeführten Paragrafen 127 SGB IV können Honorarlehrkräfte weiterhin als Selbstständige tätig bleiben, selbst wenn bei einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Scheinselbstständigkeit festgestellt würde. Diese Regelung verschafft Bildungsanbietern und Honorarlehrkräften für die kommenden zwei Jahre eine gewisse Atempause, bis sich eine langfristige gesetzliche Lösung abzeichnet.
Allerdings hat der Gesetzgeber am 30.01.2025 mit einer Übergangsregelung bis Ende 2026 reagiert. Durch den neu eingeführten Paragrafen 127 SGB IV können Honorarlehrkräfte weiterhin als Selbstständige tätig bleiben, selbst wenn bei einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Scheinselbstständigkeit festgestellt würde. Diese Regelung verschafft Bildungsanbietern und Honorarlehrkräften für die kommenden zwei Jahre eine gewisse Atempause, bis sich eine langfristige gesetzliche Lösung abzeichnet.