Verschuldete Arbeitsunfähigkeit nach Tattoo-Entzündung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts für bis zu sechs Wochen, wenn sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig werden. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Wann genau ein solches Verschulden vorliegt, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Jüngst hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22.05.2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) klargestellt, dass auch freiwillige Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit – wie etwa eine Tätowierung – eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit begründen können, wenn es dabei zu vorhersehbaren Komplikationen kommt.

Sachverhalt

Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Frau ließ sich in ihrer Freizeit ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Wenige Tage später entzündete sich die Hautpartie so stark, dass sie ärztlich behandelt und für mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei selbst verschuldet. Die Frau klagte und machte geltend, sie verlange keine Entgeltfortzahlung für den Eingriff selbst, sondern lediglich für die entzündungsbedingte Erkrankung im Nachgang. Die Infektion sei eine seltene Komplikation, die statistisch lediglich in ein bis fünf Prozent der Fälle auftrete. Zudem verwies sie darauf, dass Tätowierungen gesellschaftlich weit verbreitet und Teil der geschützten privaten Lebensführung seien.

Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass die Arbeitnehmerin mit der Entscheidung für das Tattoo bewusst ein Infektionsrisiko in Kauf genommen habe. Wer sich tätowieren lasse, willige in eine Körperverletzung ein und müsse die gesundheitlichen Folgen, auch in Form einer entzündlichen Reaktion, selbst tragen. Bereits in der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Flensburg dieser Argumentation zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe, da ihre Arbeitsunfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Verhalten beruhe. Verschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG liege dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das eigene Gesundheitsinteresse verstoße. Maßstab sei dabei das Verhalten eines verständigen Menschen in vergleichbarer Lage. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass eine Entzündung auftreten könne.

Die von ihr selbst angegebene statistische Häufigkeit von ein bis fünf Prozent lasse nicht auf eine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation schließen. Vielmehr handele es sich um ein reales Risiko, das durch die bewusste Entscheidung für die Tätowierung selbst geschaffen worden sei. Das LAG zog zur Einordnung einen Vergleich zu Nebenwirkungen bei Medikamenten: Eine Nebenwirkung gilt bereits als „häufig“, wenn sie bei mehr als ein Prozent, aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftritt. Die Infektionswahrscheinlichkeit beim Tätowieren bewege sich im selben Bereich und sei daher als vorhersehbar und vermeidbar zu bewerten.

Klare Linie der Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung: Wer freiwillig eine Maßnahme ergreift, die typischerweise mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, trägt die Verantwortung für daraus entstehende Folgen selbst. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greift nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse beruht.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit nicht nur bei risikobehaftetem Freizeitverhalten im engeren Sinne vorliegen kann – wie etwa bei gefährlichen Sportarten –, sondern auch bei scheinbar harmlosen Entscheidungen wie einer Tätowierung. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ein vorhersehbares und vermeidbares Risiko bewusst eingegangen ist. Arbeitgeber sind somit nicht verpflichtet, für Krankheitsausfälle aufzukommen, die aus eigenverantwortlichen und riskanten Handlungen resultieren.

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