Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit
und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist nicht nur ärgerlich, es stellt für Arbeitgeber ein ernstzunehmendes Problem dar. Es beeinträchtigt den Betriebsablauf, stört die Arbeitsorganisation und kann finanzielle sowie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Beitrag beleuchten wir die arbeitsrechtlichen Konsequenzen unentschuldigten Fehlens.

Gehaltskürzung bei unentschuldigtem Fehlen

Ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: Ohne Arbeit kein Lohn. Nach § 615 BGB ist der Arbeitgeber nur dann zur Entlohnung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Bleibt ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern, entfällt der Anspruch auf Gehalt für diese Zeit. Es handelt sich dabei nicht um eine Sanktion, sondern um eine logische Folge des Leistungsaustauschs im Arbeitsverhältnis.

Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber bei einer Gehaltskürzung sorgfältig dokumentiert, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat.

Aufforderung zur Arbeit

Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein Arbeitnehmer ohne Entschuldigung fehlt, sollte dieser zeitnah auf das Fehlen reagieren. Eine Aufforderung zur Arbeit ist ein wichtiges Mittel, um die Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers zu verdeutlichen und die Grundlage für weitere arbeitsrechtliche Schritte zu schaffen. Eine solche Aufforderung sollte schriftlich erfolgen, um später als Beweismittel dienen zu können. Darin sollte der Arbeitgeber:

  1. Den Arbeitnehmer auf das unentschuldigte Fehlen hinweisen.
  2. Ihm eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Abwesenheit erklären und sich wieder zur Arbeit melden soll.
  3. Auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hinweisen, falls keine Rückmeldung erfolgt.

Ein solches Schreiben kann auch eine Abmahnung beinhalten, sofern dies gerechtfertigt ist. Die Abmahnung dient als Hinweis auf das vertragswidrige Verhalten und als Warnung, dass bei wiederholtem Fehlverhalten weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können.

Kündigungsmöglichkeit

Unentschuldigtes Fehlen kann, je nach Häufigkeit und Schwere, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Störung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Vor einer Kündigung ist jedoch in der Regel eine Abmahnung erforderlich, da sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, sein Verhalten zu ändern. Ein einmaliges unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt daher selten eine ordentliche Kündigung. Aber auch eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn das unentschuldigte Fehlen einen wichtigen Grund darstellt (§ 626 BGB). Unentschuldigtes Fehlen über einen längeren Zeitraum oder in schwerwiegenden Fällen, beispielsweise bei bewusstem und hartnäckigem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, kann einen solchen Grund darstellen. Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab und erfordert eine Interessenabwägung zwischen den Parteien.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  1. Dokumentation: Halten Sie Fehlzeiten sorgfältig schriftlich fest. Dies erleichtert die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
  2. Kommunikation: Reagieren Sie zeitnah auf unentschuldigtes Fehlen und fordern Sie den Arbeitnehmer zur Stellungnahme auf. 

Rechtsberatung: Ziehen Sie bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten eine arbeitsrechtliche Beratung hinzu, um rechtssichere Entscheidungen zu treffen.

Unentschuldigtes Fehlen erfordert von Arbeitgebern ein entschiedenes, aber umsichtiges Handeln. Mit klaren Regelungen, einer sorgfältigen Dokumentation und einer konsequenten Kommunikation können Sie Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken schützen und eine verlässliche Arbeitskultur fördern.

 

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