Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt mit Urteil vom 8. Januar 2025
(Az. 1 AZR 33/24) die Arbeitgeberrechte. So sind Arbeitgeber nach dem BAG nicht verpflichtet, Gewerkschaften Zugang zu internen Kommunikationskanälen wie E-Mail oder Intranet zur Mitgliederwerbung zu gewähren.
Ein mittelständisches Unternehmen aus der Metallbranche verweigerte einer Gewerkschaft den Zugang zum firmeneigenen Intranet sowie die Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen für die Ansprache potenzieller Mitglieder. Die Gewerkschaft sah darin eine Behinderung ihrer Tätigkeit und klagte auf Bereitstellung entsprechender Kommunikationswege. In den Vorinstanzen war das Unternehmen zur Duldung verpflichtet worden. Das BAG hob diese Entscheidungen auf und wies die Klage der Gewerkschaft ab.
Das BAG begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Diese gewährleistet die Möglichkeit, die unternehmerische Tätigkeit eigenverantwortlich zu gestalten, wozu auch die Entscheidung über die Nutzung betrieblicher Kommunikationskanäle gehört. Die Verpflichtung, Gewerkschaften Zugriff auf interne Systeme zu gewähren, würde in dieses Recht eingreifen.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften nach Artikel 9 Absatz 3 GG unberührt bleibt. Diese gewährleistet das Recht, sich zusammenzuschließen und für die Interessen der Mitglieder einzutreten. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Gewerkschaften uneingeschränkt auf alle betrieblichen Kommunikationsmittel zugreifen dürfen. Vielmehr wurde betont, dass alternative Wege zur Mitgliederwerbung, etwa durch Betriebsversammlungen oder außerbetriebliche Ansprache, weiterhin bestehen.
Das BAG stellte zudem fest, dass eine Pflicht zur Bereitstellung interner Kommunikationskanäle gegen Datenschutzgrundsätze verstoßen könnte. Die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen der Beschäftigten würde einen unzulässigen Eingriff in deren informationelle Selbstbestimmung darstellen.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Arbeitgeber sollten klarstellen, dass betriebliche Kommunikationsmittel ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Dies kann durch ausdrückliche Regelungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen erfolgen.
Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jegliche gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb unterbunden werden kann. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie bestehende Mitbestimmungs- und Zugangsrechte von Gewerkschaften nicht unzulässig einschränken. Besonders relevant ist dies im Hinblick auf Betriebsversammlungen und die Verteilung gewerkschaftlicher Informationsmaterialien im Betrieb.
Das Urteil des BAG vom 8. Januar 2025 stellt eine Stärkung der Arbeitgeberrechte dar, indem es die Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel für die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung einschränkt. Es unterstreicht, dass die unternehmerische Freiheit und der Datenschutz Vorrang haben, wenn Gewerkschaften digitale Zugangsrechte beanspruchen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies mehr Rechtssicherheit im Umgang mit gewerkschaftlichen Forderungen nach Nutzung betriebsinterner Kommunikationskanäle. Eine klare Gestaltung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen kann helfen, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Gleichzeitig bleibt es wichtig, dass Gewerkschaften alternative Möglichkeiten zur Mitgliederwerbung nutzen können.