Fitnesstrainer im Stundenlohn: Sozialgericht bestätigt abhängige Beschäftigung

Kurstrainer mit Stundenlohn sind regelmäßig abhängig beschäftigt

Die Einordnung von Kurstrainern in Fitnessstudios im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist ein häufig diskutiertes Thema im Arbeitsrecht. Eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG München) vom 18.08.2023 (Az. L 7 BA 72/23 B ER) beleuchtet die Kriterien, die für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeit entscheidend sind.

Sachverhalt

Im verhandelten Fall beschäftigte ein Fitnessstudio mehrere Trainer, die Kurse für Gruppen und Einzelpersonen leiteten und eine Stundenvergütung erhielten. Die Kursplanung, Kundenakquise und das Kursangebot wurden vollständig vom Studio organisiert. Die Trainer hatten keine Möglichkeit, das Angebot eigenständig zu gestalten, und trugen kein eigenes unternehmerisches Risiko. Infolge einer Betriebsprüfung beanstandete die Rentenversicherung die Vertragsverhältnisse und stufte die Tätigkeiten der Trainer als sozialversicherungspflichtig ein.

Entscheidungsgründe

Das LSG München bestätigte diese Einordnung. Die wesentlichen Argumente waren die Eingliederung der Trainer in die Betriebsabläufe und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Das Studio organisierte die Kurse, bestimmte die Zeiten und akquirierte die Kunden. Die Trainer mussten die vorgegebenen Programme umsetzen und hatten keine Möglichkeit, eigenständig Kurse zu gestalten oder eigene wirtschaftliche Freiheiten auszuüben. Die Bezahlung auf Stundenbasis war ein weiteres Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit. Das Gericht betonte, dass die Fitnesstrainer faktisch an die Weisungen des Studios gebunden waren, was sich auf Ort, Art und Vergütung ihrer Tätigkeit erstreckte.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die klare Tendenz der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, die Tätigkeit von Trainern in Fitnessstudios regelmäßig als abhängige Beschäftigung zu werten. Eine freie Mitarbeit dürfte nur in Betracht kommen, wenn eine klare Abgrenzung zu den typischen betrieblichen Abläufen des Studios besteht. Typische Aufgaben wie das Aushelfen an der Rezeption oder das Tragen von Studio-Kleidung sollten vermieden werden, da dies den Anschein einer abhängigen Beschäftigung verstärkt.

Darüber hinaus müssten wesentliche unternehmerische Freiheiten eingeräumt werden, was schwierig werden dürfte. Dazu gehört die Möglichkeit, das Kursangebot selbst zu gestalten und die Inhalte der Kurse eigenständig zu bestimmen. Auch die Planung der Kurszeiten sollte nicht vollständig vom Studio vorgegeben werden. Um unternehmerisches Risiko nachzuweisen, wäre es ratsam, Trainer erfolgsabhängig zu vergüten, etwa basierend auf der Anzahl der Kursteilnehmer oder durch eine Gewinnbeteiligung. So könnte das Bild eines selbstständigen Unternehmers besser vermittelt werden.

Wittig Ünalp Süd Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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