Außerordentliche Kündigung wegen sexueller 
Belästigung – aktuelle Rechtsprechung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Grenzen der Kündigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt nicht nur eine Verletzung der Würde der betroffenen Person dar, sondern auch eine erhebliche Störung des Arbeitsverhältnisses. Die arbeitsrechtliche Bewertung solcher Vorfälle folgt klaren gesetzlichen Vorgaben, die von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24. Juli 2024 beleuchtet die rechtlichen Anforderungen und Grenzen einer außerordentlichen Kündigung in Fällen sexueller Belästigung. Das Urteil ist vor allem für Arbeitgeber relevant, die im Rahmen ihrer Fürsorgepflichten und ihrer arbeitsrechtlichen Verantwortung klare Handlungsrichtlinien benötigen.

Sachverhalt des Falls

Im zugrunde liegenden Fall des Arbeitsgerichts Siegburg hatte ein Arbeitnehmer seine Kollegin wiederholt unerwünscht körperlich berührt und dabei Bemerkungen mit eindeutig sexuellem Bezug geäußert. Diese Handlungen wurden von der betroffenen Person als entwürdigend empfunden, was zu einer Beschwerde bei der Unternehmensleitung führte. Der Arbeitgeber reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die Kündigung.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht bestätigte, dass die Handlungen des Arbeitnehmers den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG erfüllten. Entscheidend war, dass die Würde der betroffenen Person objektiv verletzt wurde und die Unerwünschtheit des Verhaltens für einen neutralen Beobachter erkennbar war. Das Urteil stützte sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach sexuelle Belästigung eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten und grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellt.

Das Arbeitsgericht wies zudem darauf hin, dass für die Bewertung des Verhaltens nicht die subjektiven Absichten des Täters maßgeblich seien. Entscheidend sei vielmehr der objektive Eindruck der Handlungen und deren Auswirkungen auf die betroffene Person. Auch die Intensität der Handlungen, wie das gezielte Berühren intimer Körperregionen, spielte eine Rolle bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung.

Das Gericht nahm im Rahmen seiner Entscheidung eine umfassende Interessenabwägung vor. Dabei wurden die Schwere der Pflichtverletzung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und mögliche Alternativen zur außerordentlichen Kündigung, wie etwa eine Abmahnung, berücksichtigt. Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber insbesondere vor dem Hintergrund seiner Verpflichtung, für ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld zu sorgen, nicht zumutbar.

Fazit

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg verdeutlicht die arbeitsrechtliche Bedeutung von Vorfällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und gibt Arbeitgebern wichtige Leitlinien für den Umgang mit solchen Fällen an die Hand. Die Entscheidung unterstreicht, dass sexuelle Belästigung nicht nur eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt, sondern auch die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bilden kann, sofern die Schwere der Vorwürfe dies rechtfertigt.

Arbeitgeber sind gut beraten, in ihren Unternehmen klare Regelungen und Sensibilisierungsmaßnahmen zu etablieren, um sexueller Belästigung präventiv entgegenzuwirken. Dazu gehören neben Schulungen für Mitarbeitende auch ein transparentes Verfahren zur Meldung und Bearbeitung von Vorfällen. Nur so kann ein respektvolles und rechtssicheres Arbeitsumfeld gewährleistet werden.

Das Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine sorgfältige Abwägung aller Umstände im Einzelfall ist, um arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtssicher zu gestalten.

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