Arbeitsrechtliche Risiken auf Weihnachtsfeiern:
Was Arbeitgeber wissen sollten

Urteile und arbeitsrechtliche Konsequenzen von Fehlverhalten

Weihnachtsfeiern sind ein fester Bestandteil des betrieblichen Miteinanders und dienen dem Austausch sowie der Förderung des Zusammenhalts im Team. Gleichwohl können solche Veranstaltungen auch arbeitsrechtliche Herausforderungen mit sich bringen. Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, wie etwa der respektvolle Umgang miteinander oder das Unterlassen störenden Verhaltens, treten hier nicht selten auf.

Da Weihnachtsfeiern regelmäßig als betriebliche Veranstaltungen angesehen werden, erstrecken sich die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch auf das Verhalten während dieser Feierlichkeiten. In Fällen schwerwiegender Verstöße wie Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexueller Belästigung stellt sich für Arbeitgeber die Frage, welche Konsequenzen arbeitsrechtlich geboten sind. Zur Verfügung stehen Maßnahmen wie Abmahnungen oder, in gravierenden Fällen, Kündigungen. Die Wahl der Sanktion erfordert eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallumstände.

Gefährdendes Verhalten: „Rheinschwimmen“

Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Köln betraf einen Arbeitnehmer, der bei einem Betriebsausflug durch riskantes Verhalten die Sicherheit von Kollegen gefährdete. Das Gericht stellte fest, dass eine Pflichtverletzung vorlag, entschied jedoch, dass eine Abmahnung angemessen sei. Maßgeblich war, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten ohne tatsächliche Schäden handelte. Der Fall verdeutlicht, dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung Vorrang hat, wenn die Interessen des Arbeitgebers dadurch gewahrt werden können.

Beleidigungen unter Alkoholeinfluss: „Trinkgelage“

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Arbeitnehmer während einer Weihnachtsfeier Kollegen und Vorgesetzte in alkoholisiertem Zustand beleidigte. Die fristlose Kündigung wurde für gerechtfertigt erklärt. Die Beleidigungen wurden als schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten angesehen, der das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigte. Das Gericht stellte klar, dass Alkoholkonsum keine Entschuldigung für derartiges Verhalten darstellt.

Tätliche Angriffe: „Körperliche Auseinandersetzung“

In einem weiteren Fall entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg über eine körperliche Auseinandersetzung zwischen Mitarbeitern auf einer Weihnachtsfeier. Das Gericht sah die fristlose Kündigung des Angreifers als rechtmäßig an. Entscheidend war die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eines Kollegen, die als erheblicher Pflichtverstoß gewertet wurde. Der Vorfall verdeutlicht, dass Tätlichkeiten regelmäßig die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bilden können.

Sexuelle Belästigung als schwerwiegender Pflichtverstoß

Sexuelle Belästigung während betrieblicher Veranstaltungen stellt eine besonders gravierende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine fristlose Kündigung in solchen Fällen gerechtfertigt ist, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu sorgen. Eine solche Handlung verletzt nicht nur die Rechte der Betroffenen, sondern auch das betriebliche Vertrauensverhältnis nachhaltig.

Zusammenfassung und Praxisempfehlungen

Fehlverhalten auf Weihnachtsfeiern kann arbeitsrechtliche Sanktionen erforderlich machen. Arbeitgeber sollten bei der Auswahl der Maßnahmen die Schwere des Verstoßes, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die Verhältnismäßigkeit sorgfältig prüfen. Eine rechtlich fundierte Abwägung ist unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

  1. Abmahnung als erster Schritt
    Eine Abmahnung bietet die Möglichkeit, das Fehlverhalten zu rügen und dem Arbeitnehmer eine Chance zur Korrektur zu geben. Sie ist insbesondere bei erstmaligen oder weniger gravierenden Verstößen das Mittel der Wahl. Eine sorgfältige Formulierung, die den beanstandeten Sachverhalt und die Konsequenzen bei Wiederholung klar benennt, ist dabei entscheidend.
  2. Kündigung als ultima ratio
    Eine Kündigung, insbesondere fristlos, ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt. Sie kommt in Betracht, wenn das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört hat oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Arbeitgeber sollten hier auf eine lückenlose Dokumentation der Vorfälle achten.
  3. Verhältnismäßigkeit als Leitlinie
    Maßnahmen müssen immer angemessen sein. Ein mildes Mittel wie eine Abmahnung oder Versetzung ist einer Kündigung vorzuziehen, wenn dies ausreicht, um die Interessen des Arbeitgebers zu schützen. Gerichte prüfen Sanktionen streng auf ihre Verhältnismäßigkeit.
  4. Präventive Maßnahmen und klare Kommunikation
    Klare Regeln und eine vorausschauende Planung können Fehlverhalten bereits im Vorfeld minimieren. Arbeitgeber sollten Verhaltensrichtlinien für betriebliche Veranstaltungen kommunizieren und gegebenenfalls präventive Maßnahmen wie Schulungen anbieten.

Weihnachtsfeiern sind eine wertvolle Tradition, die jedoch mit arbeitsrechtlichen Risiken verbunden sein kann. Durch eine sachgerechte und rechtlich fundierte Reaktion auf Fehlverhalten können Arbeitgeber diese Risiken kontrollieren und gleichzeitig das betriebliche Miteinander stärken.

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