Die Brückenteilzeit sperrt weitere Teilzeitanträge

Brückenteilzeit und unbefristete Teilzeit –
Entscheidung des LAG Hessen schafft Klarheit

Seit der Einführung der Brückenteilzeit im Jahr 2019 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und anschließend zur ursprünglichen Stundenzahl zurückzukehren. Doch was passiert, wenn während dieser befristeten Teilzeit eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit beantragt wird? Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat hierzu am 02.12.2024 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen (Az. 16 GLa 821/24).

Die zentrale Frage lautete, ob ein Arbeitnehmer während einer laufenden Brückenteilzeit wirksam eine unbefristete Teilzeit gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beantragen kann. Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und stellte klar, dass eine solche Antragstellung ausgeschlossen ist.

Die Entscheidung stärkt die Planungssicherheit für Arbeitgeber und sorgt für eine klare Abgrenzung zwischen befristeter und unbefristeter Teilzeit.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin war seit 01.10.2020 in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten in Vollzeit tätig. Im Jahr 2022 beantragte sie eine befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024. Dieser Antrag wurde vom Arbeitgeber bewilligt, sodass die Arbeitnehmerin sich in einer zweijährigen Brückenteilzeit befand.

Im März 2024, also noch während der laufenden Brückenteilzeit, stellte sie einen weiteren Antrag: Sie wollte nach Ablauf der Brückenteilzeit weiterhin in Teilzeit bleiben, diesmal jedoch unbefristet. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag mit Verweis auf das TzBfG ab. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und versuchte, ihr Anliegen sowohl im regulären Klageverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen.

Entscheidungsgründe

Das LAG wies die Klage der Arbeitnehmerin ab und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt. Die Richter argumentierten, dass das Gesetz eine klare Trennung zwischen befristeter und unbefristeter Teilzeit vorsieht. Gemäß § 9a Abs. 4 TzBfG kann während einer laufenden Brückenteilzeit keine weitere Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangt werden.

Diese Regelung umfasst nicht nur eine nochmalige Reduzierung der Arbeitszeit, sondern auch eine Verlängerung der bestehenden Teilzeit über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus. Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass ein Antrag auf unbefristete Teilzeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG erst dann gestellt werden kann, wenn die Brückenteilzeit vollständig beendet ist und der Arbeitnehmer zur ursprünglichen vertraglichen Arbeitszeit zurückgekehrt ist.

Auch der Versuch, den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, scheiterte. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass eine sofortige Entscheidung zwingend erforderlich ist, beispielsweise aus familiären oder gesundheitlichen Gründen. Die Richter sahen in diesem Fall jedoch keine ausreichende Eilbedürftigkeit.

Zusammenfassung und Fazit

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts stellt klar, dass während einer Brückenteilzeit kein Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt werden kann.

Diese Entscheidung sorgt für eine eindeutige Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Regelungen zur Teilzeit und schafft eine verlässliche Grundlage für die Personalplanung von Arbeitgebern. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit. Sie müssen sich nicht mit zusätzlichen Anträgen auf dauerhafte Teilzeit während einer laufenden Brückenteilzeit auseinandersetzen.

Das Urteil stärkt damit ihre Planungssicherheit, insbesondere im Hinblick auf Personalbedarf und betriebliche Abläufe.

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